Das Haustier hilft Steuern sparen

 

 Hund, Katze und Co. sind in fast jedem Haushalt vorhanden. Grundsätzlich sind Haustiere nicht nur liebenswerte Familienmitglieder, sondern verursachen auch Kosten. Nicht alle, doch einige Kosten kann der Steuerzahler bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Dies ist nur den wenigsten Steuerzahlern bekannt.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Über die haushaltsnahen Dienstleistungen kann der Tierhalter beispielsweise die Betreuungskosten für sein Haustier absetzen. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Haustiere im Haus oder Garten des Steuerpflichtigen betreut werden. Fährt der Tierhalter in den Urlaub oder muss auf Dienstreise gehen und kein weiteres Familienmitglied kann sich um die Haustiere kümmern, nutzt der Tierhalter die Angebote von Hundesitter. Der Hundesitter versorgt, pflegt und betreut die im Haushalt lebenden Haustiere für den Zeitraum, in welchem sich der Tierhalter außer Haus befindet. Bis zu einem Betrag von 4.000 Euro jährlich kann der Hundehalter die Kosten für den Hundesitter absetzen. Die Einkommenssteuer vermindert aufgrund der Aufwendungen für die Betreuung der Haustiere um etwa 20 Prozent. Das Finanzgericht Münster entschied über die Art der Betreuungskosten und detaillierte diese für Haustiere in seinem Urteil mit Aktenzeichen 14 K 2289/11E. Nach Ansicht des Gerichts gehört die Hundebetreuung zu den haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG, die steuerbegünstigt sind.

Was das Finanzamt nicht akzeptiert

Rechnungen von Hundesitter, die sich auf das reine Gassigehen beschränken, werden vom Finanzamt nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen akzeptiert. Das gilt auch für Kosten, die für die Betreuung der Haustiere in einer Tierpension oder im Haus des Hundesitters anfallen. Nicht absetzbar sind die Kosten für Futter der Haustiere.

Tierarzt

Die reinen Tierarztkosten für Hund, Katze und Co. sind nicht absetzbar. Das Finanzgericht Münster entschied mit Aktenzeichen 6 K 3010/10 E jedoch, dass der Steuerpflichtige die Kosten für den Tierarztbesuch absetzen kann, wenn die Behandlung des Tieres im Hause des Steuerpflichtigen stattfindet. Der Tierarzt muss also ins Haus oder in die Wohnung des Steuerpflichtigen kommen, damit der steuerliche Abzug anerkannt wird. Ein Urteil des Finanzgerichts Münster steht aus, allerdings hat sich der Kläger mit dem für ihn zuständigen Finanzamt geeinigt; das Finanzamt erkennt den Hausbesuch des Tierarztes als haushaltsnahe Dienstleistungen an. Grund ist, der Gesetzgeber sieht Haustiere als Sache und damit als Bestandteil des Haushaltshalts an. Die Arbeit mit Tieren, wie beispielsweise von einem Tierarzt, ist deshalb als Dienstleistung für den Haushalt des Steuerpflichtigen anzuerkennen.

Fazit

Für Steuerpflichtige gilt, solche Leistungen über die haushaltsnahen Dienstleistungen in Abzug zu bringen, um die eigene Steuerschuld zu mindern.